§ 85 Abs 2 iVm Abs 4 BAO
§ 85 Abs 2 ZollR-DG
Trifft der Berufungssenat einer FLD hins einer B-Beschwerde gegen eine abweisende BVE, die von nicht vertretungsbefugten bzw nicht bevollmächtigten Personen unterfertigt war, eine aufhebende Entscheidung, ohne die erforderliche Klärung der Person des Einschreiters bzw der Vertretungsbefugnis der die Beschwerde unterzeichnenden Person vorzunehmen, verletzt sie Verfahrensvorschriften, die zur Aufhebung des aufhebenden B führen.