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Kein Unternehmerrisiko und DB-Beitragspflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf auch bei sinkendem Fixbezug bzw bei Übernahme von persönlichen Haftungen für Bankverbindlichkeiten

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2003/396 Heft 14 v. 15.7.2003

§ 41 Abs 2 FLAG

§ 22 Z 2 EStG 1988

Das Risiko eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf, welches ausschließlich darin besteht, dass sein Fixbezug im Zeitpunkt einer sich abzeichnenden wirtschaftlichen Krise halbiert wird, ist noch kein solches, wie es für Unternehmer eigentümlich ist. Vielmehr stellt auch der reduzierte Fixbezug ein Indiz für das die DB-Pflicht auslösende fehlende Unternehmerwagnis dar. Auch das Risiko, das der Gesellschafter-Gf im Falle der Übernahme einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten der Ges trägt, ist der Gesellschaftersphäre zuzurechnen und stellt damit kein Unternehmerwagnis im Bereich der Geschäftsführungstätigkeit dar. Dass der OGH im Gegensatz dazu einen Alleingesellschafter-Gf im Falle der Haftungsübernahme als (Mit-)Kreditnehmer neben der GmbH als Unternehmer angesehen hat und daher die Anwendbarkeit des KonsumentenschutzG auf dieses Rechtsverhältnis verneint hat, liegt in dem unterschiedlichen, dem KonsumentenschutzG eigenen und dessen Regelungszweck entsprechenden Unternehmerbegriff.

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