§ 41 Abs 2 FLAG
§ 22 Z 2 EStG 1988
Auch wenn ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Gf einer GmbH mit dieser einen Werkvertrag abgeschlossen hat und dadurch eine Reihe von Nachteilen in arbeits-, sozial- und steuerrechtlicher Hinsicht zu erdulden hat, sind seine Bezüge infolge einer auf Dauer angelegten Leistungserbringung für die Ges DB-pflichtig, wenn auch kein Unternehmerrisiko erkennbar ist, weil er einen „Werklohn“ erhält, der keinen Zusammenhang mit wirtschaftlichen Parametern der Ges aufweist.