§ 41 Abs 2 FLAG
§ 22 Z 2 EStG 1988
Bei Beurteilung des für die DB-Pflicht relevanten Unternehmerrisikos eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf sind auch Wagnisse einzubeziehen, die sich aus Schwankungen nicht überwälzbarer Ausgaben ergeben. Die Kürzungsmöglichkeit von Gf-Bezügen auf 50 % lässt eine Fixbezugsmöglichkeit erkennen. Eine derartige Erfolgsabhängigkeit des Honorars spricht noch nicht für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos.