§ 3 Abs 1 Z 11 EStG 1988
§ 1 Abs 2 EntwicklungshilfeG
Von der Befreiung von Einkünften aus einer Auslandstätigkeit für Entwicklungshilfe werden nur Tätigkeiten erfasst, welche von den betreffenden Fachkräften als AN erzielt werden. Erhält ein Entwicklungshelfer, der ursprünglich von einer durch den Bund beauftragten Entwicklungshelferorganisation unselbstständig beschäftigt wurde, in der Folge den Auftrag zur Erfüllung von Entwicklungshilfeaufgaben vom Bund direkt als selbstständiger Unternehmer, sind seine Einkünfte aus diesem Auftrag auch dann nicht mehr begünstigt, wenn er die gleichen Aufgaben erfüllt wie vorher als AN.