§ 11 Sbg AnliegerleistungsG
§ 16 Sbg AnliegerleistungsG
Aus Anlass der Bauplatzerklärung von aus Grundflächen, für die aufgrund früherer Rechtsvorschriften Kostenbeiträge für Hauptkanäle geleistet worden sind, gebildeter, am Hauptkanal liegender Bauplätze entsteht eine neuerliche Anliegerbeitragspflicht nur insoweit, als die Längenausdehnung des Bauplatzes die dem geleisteten Beitrag konkret zugrunde gelegte und nicht etwa eine fiktive, analog § 11 Abs 3 Sbg AnliegerleistungsG berechnete Längenausdehnung im Bereich des betreffenden Bauplatzes überschreitet.