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Keine KommSt-Pflicht des Dombausekretariats als Verwaltungsstelle und „Betrieb gewerblicher Art“ des Domkapitels zu St. Stephan

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2003/367 Heft 13 v. 1.7.2003

§ 3 Abs 1 und 3 KommStG

§ 2 KStG 1988

Nachdem das Dombausekretariat als Verwaltungsstelle des Domkapitels zu St. Stephan keine Einnahmen erzielt, also keine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen betreibt, ist bei dieser Verwaltungsstelle einer Körperschaft öffentlichen Rechts kein Betrieb gewerblicher Art anzunehmen und ein kommunalsteuerrechtlich erheblicher Unternehmensbereich zu verneinen.

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