§ 3 Abs 1 und 3 KommStG
§ 2 KStG 1988
Nachdem das Dombausekretariat als Verwaltungsstelle des Domkapitels zu St. Stephan keine Einnahmen erzielt, also keine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen betreibt, ist bei dieser Verwaltungsstelle einer Körperschaft öffentlichen Rechts kein Betrieb gewerblicher Art anzunehmen und ein kommunalsteuerrechtlich erheblicher Unternehmensbereich zu verneinen.