§ 63 Abs 1 VwGG
Vielmehr ist es Sache der Partei, nach Zustellung des aufhebenden Erk des VwGH auf mögliche Änderungen im Sachverhalt, die sich inzwischen ergeben hätten, hinzuweisen und entsprechende Beweisanträge zu stellen.
§ 63 Abs 1 VwGG
Vielmehr ist es Sache der Partei, nach Zustellung des aufhebenden Erk des VwGH auf mögliche Änderungen im Sachverhalt, die sich inzwischen ergeben hätten, hinzuweisen und entsprechende Beweisanträge zu stellen.