§ 2 Z 1 KVG
§ 6 Abs 1 Z 3 KVG
Wird einer Schwesternges für die Gewährung eines Darlehens lediglich ein Anteil am Gewinn versprochen, ändert auch eine vereinbarte Kündigungsmöglichkeit und der Umstand, dass nach dem gewöhnlichen Verlauf der Geschäftstätigkeit mit Gewinnen nicht zu rechnen war, nichts an der Rechtsnatur dieser Vereinbarung als (vor BGBl 1994/629) gesellschaftsteuerpflichtiges partiarisches Darlehen.