§ 9 BAO
§ 80 ff BAO
Ist ein Gf etwa durch Krankheit an der Erfüllung seiner (abgabenrechtlichen) Verpflichtungen gehindert, schließt dies ein Verschulden an deren Nichterfüllung nicht aus. In Fällen, in denen er nicht in der Lage ist, die Gf-Funktion ordnungsgemäß auszuüben bzw die Umstände, die zu seiner Hinderung führen, zu beseitigen, ist er dazu verhalten, seine Funktion zurückzulegen. Welcher Zeitraum zwischen dem Erkennen der Hinderung bzw der Ergebnislosigkeit der Bemühungen, diese zu beseitigen und dem Rücktritt haftungsrelevant ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Betrauung Dritter (zB Angestellter) mit abgabenrechtlichen Pflichten reicht für sich nicht aus, um eine Hinderung an der Ausübung der Gf-Funktion zu beseitigen, da der Gf das Personal in solchen Abständen zu überwachen hat, die es ausschließen, dass ihm die Verletzung abgabenrechtlicher Verpflichtungen, insb abgabenrechtlicher Zahlungsverpflichtungen, verborgen bleibt.