§ 1 Abs 1 Z 2 lit a UStG 1994
§ 2 Abs 5 UStG 1994
Erfolgt eine Betriebsaufgabe durch Einstellung der werbenden Tätigkeit und Liquidation des Unternehmensvermögens, liegt, wenn im Zuge der Liquidation Gegenstände des Betriebsvermögens in die Privatsphäre für Hobbyzwecke überführt werden, Eigenverbrauch jedenfalls auch dann vor, wenn der Unternehmer in Vernachlässigung der Betriebsaufgabe anderweitig unternehmerisch tätig wird. Die einen Eigenverbrauch auslösende Übernahme von Gegenständen in das Privatvermögen im Falle einer Betriebsausgabe schließt auch nicht an die Auflösung der unternehmerischen Tätigkeit an, vielmehr ist die Übernahme der betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen als letzter Akt des Unternehmers anzusehen.