§ 53 Abs 3 WFG 1984
Werden ein „Hobbyraum“ sowie ein „Bügelzimmer“ in einem Wohnhaus für Zwecke einer Gastwirtschaft verwendet, sind diese auch dann in die für die Geb-Befreiung der Eintragung von Hypotheken relevante Nutzfläche nach dem WFG einzubeziehen, wenn sie im Keller oder am Dachboden eingerichtet sind.