§ 3 Abs 1 Z 16 EStG 1988
Vereinbart ein Arbeitgeber (AG) mit dem Betriebsrat, bisher gewährte Bildungszulagen nicht mehr unmittelbar an die AN auszubezahlen, sondern den Betriebsratsfonds im entsprechenden Ausmaß zu dotieren, worauf dieser unmittelbar die Auszahlung der entsprechenden Beträge an die AN vornimmt, kann die Dotierung des Betriebsratsfonds nicht als steuerbefreite Zuwendung behandelt werden.