Art 5 StGG
§ 18 Abs 2 Z 2 GGG
Wird beim gerichtlichen Vergleich im Rahmen einer Räumungsklage festgelegt, dass der Kl vom (mit dem Vergleich geschaffenen) Räumungstitel keinen Gebrauch machen werde, liegt darin keine (zusätzliche Gerichtsgeb auslösende) Leistung, die den Wert des Streitgegenstandes der Räumungsklage übersteigt.