Art 7 B-VG
§ 1 Abs 2 Z 1 WerbeAbgG
1. Zu den der Werbeabg unterliegenden Veröffentlichungen von Werbeeinschaltungen in Druckwerken gehören nicht nur die abgedruckten Werbeanzeigen und die dem Druckwerk beigelegte Werbebeilage, sondern auch die ohne sonstiges Druckwerk verteilten Werbeprospekte (sog Direktwerbung). Bei dieser Auslegung des AbgTatbestandes entspricht er dem Gleichheitssatz. Der Aufwand für Werbeleistungen iZm Printmedien darf nicht, je nachdem, welcher Weg der Werbung eingeschlagen wird, unterschiedlich besteuert werden. Die Printmedien-Werbung und die Beilagenwerbung müssen daher gleich behandelt werden wie die selbstständige Prospektwerbung.