Art 11 Sechste RL
1. Wenn ein nationales Gericht nationales Recht auszulegen hat, muss es sich so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der RL, in deren Umsetzung das nationale Recht ergangen ist, ausrichten.
Art 11 Sechste RL
1. Wenn ein nationales Gericht nationales Recht auszulegen hat, muss es sich so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der RL, in deren Umsetzung das nationale Recht ergangen ist, ausrichten.