§ 11 Wr TourismusförderungsG
§ 11a Wr TourismusförderungsG
Das der Bemessungsgrundlage für die Wr Ortstaxe zugrunde liegende Beherbergungsentgelt kann, im Falle der Entlohnung der Dienstnehmer eines Gastgewerbebetriebes nach dem Festlohnsystem, auch nicht analog zu dem im Garantielohnsystem geleisteten Bedienungsgeld um ein solches gekürzt werden.