Art 5 RL 93/89/EWG über die Besteuerung bestimmter Kfz zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut und Benutzungsgeb
Art 6 V (EWG) Nr 3118/93
1. Sind LKW im Mitgliedstaat A (Niederlassungsstaat des Unternehmers) zugelassen und sind sie im Mitgliedstaat B aufgrund von Genehmigungen, die der Mitgliedstaat A (Niederlassungsstaat) erteilt hat, für Kabotagefahrten im Einsatz, darf der Mitgliedstaat B für diese LKW keine KfzSt erheben (ansonsten Verstoß gegen Art 6 der V 3118/93 und Art 5 RL 93/89 ).