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Die vom AbgPfl vorgenommene Gestaltung, wonach ein wesentlicher Teil des Umsatzes an eine ausländische Gesellschaft fließen sollte,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/190 Heft 9 v. 1.5.2002

die in einem bekannten Steueroasenland (hier: Liechtenstein) unter der Anschrift eines so genannten „Massendomizils“ etabliert war, löste eine erhöhte Mitwirkungspflicht des AbgPfl aus, sodass es seine Aufgabe gewesen wäre, die Leistungen dieser ausländischen Ges und die betriebliche Veranlassung der Zahlung der in Rede stehenden Beträge einwandfrei und schlüssig darzulegen

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