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Die Tätigkeit eines Präsidenten einer Arbeiterkammer ist nicht unter § 25 Abs 1 Z 4 EStG 1988, der eine abschließende Aufzählung enthält, genannt.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/183 Heft 9 v. 1.5.2002

Die Bezüge des Präsidenten einer Arbeiterkammer sind daher unter § 29 Z 4 EStG 1988 zu subsumieren; unter dem Begriff Funktionsgebühren fällt alles, was der Funktionär für die Ausübung seiner Funktion erhält

§ 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988

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