§ 16 EStG 1988
§ 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988
Tritt ein AbgPfl eine unselbstständige Tätigkeit in W an, verlegt er aus diesem Grund seinen Wohnsitz aus dem Ausland hierher, ist seine Ehefrau ebenfalls in W ansässig und gibt er selbst an, den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hier zu haben, so sind Aufwendungen für den (ehemaligen) Wohnsitz im Ausland und für Fahrten dorthin nicht als Kosten doppelter Haushaltsführung abzugsfähig.