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Kein Abbruch der Ursprungseigenschaft bei Wertsteigerung außerhalb des EWR um nicht mehr als 10 %

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/114 Heft 6 v. 15.3.2002

Art 11 Abs 1 lit b sublit ii EWR-Abk-Protokoll Nr 4

Der Erwerb der Ursprungseigenschaft wird nicht abgebrochen, wenn (ua) die außerhalb des EWR erzielte Wertsteigerung 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, für das letztlich die Ursprungseigenschaft beansprucht wird.

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