§ 21 Z 1 KVG
Unter dem Preis iSd § 21 Z 1 KVG ist nur die Gegenleistung des Erwerbers für die GmbH-Geschäftsanteile im Zeitpunkt der Übernahme zu verstehen. Eine Gegenverrechnung mit vom Verkäufer der GmbH gewährten Zuschüssen findet nicht statt.
§ 21 Z 1 KVG
Unter dem Preis iSd § 21 Z 1 KVG ist nur die Gegenleistung des Erwerbers für die GmbH-Geschäftsanteile im Zeitpunkt der Übernahme zu verstehen. Eine Gegenverrechnung mit vom Verkäufer der GmbH gewährten Zuschüssen findet nicht statt.