Art 4 Sechste RL 77/388/EWG
1. Art 4 der Sechsten RL ist dahin gehend zu verstehen, dass eine Holdingges, deren einziger Zweck der Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen ist, ohne dass sie in die Verwaltung dieser Ges eingreift, nicht Unternehmer und daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.