§§ 21 f BAO
Werden Zinszahlungen aufgrund eines Darlehens als Sonderbetriebsausgaben eines Gesellschafters einer GesBR (und nicht als Betriebsausgaben der GesBR) behandelt, so liegt eine Leistungsbeziehung zwischen nahen Angehörigen vor, wenn das Darlehen von der Ehefrau des Gesellschafters geleistet wurde.