§ 11 Abs 1 Z 4 Nö BauO
§ 39 Abs 1 Nö BauO
Ein bebautes Grundstück bildet nur dann einen nicht ergänzungsabgabepflichtigen „Bauplatz nach den Bestimmungen der Nö BauO und des Bebauungsplanes“ im Verständnis des § 39 Abs 1 Nö BauO, wenn der dort bereits existente Baubestand auch nach den im Zeitpunkt der Grenzänderung in Kraft stehenden Best dieses Gesetzes im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan auf einem solchen Grundstück hätte neu errichtet werden dürfen.