§ 18 Abs 2 Z 1 GGG
§ 58 JN
Verpflichtet sich ein Mieter in einem Räumungsvergleich über eine Ratenvereinbarung hins des eingeklagten rückständigen Mietzinses hinaus zur vollständigen und pünktlichen Zahlung der „laufenden Mietzinszahlungen“ bis zur tatsächlichen Räumung des Bestandobjektes, ist der zusätzlichen GebBemessung eine auf unbestimmte Dauer eingegangene Leistungsverpflichtung zugrunde zu legen.