§ 12 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 UStG 1994
Art 17 Abs 16. RL 77/388/EWG
Hat ein Unternehmer in seiner USt-Erklärung hins eines nur teilweise unternehmerischen Zwecken dienenden Gebäudes von den Errichtungskosten im Jahr der Errichtung nur Vorsteuern im Ausmaß des unternehmerisch genutzten Anteiles des Gebäudes geltend gemacht, ist er an diese Aufteilung gebunden und kann auch bei unmittelbarer Anwendung des Gemeinschaftsrechtes später keinen vollen Vorsteuerabzug geltend machen.