§ 1 Abs 1 Z 1 UStG 1972
§ 10 Abs 2 Z 1 UStG 1972
1. Entfaltet eine Wassergenossenschaft neben ihren in ihrer Satzung festgehaltenen Leistungen der Bewässerung bestimmter landwirtschaftlicher Flächen ihrer Mitglieder keine Tätigkeit, die den Genossenschaftern in ihrer Gesamtheit (einem übergeordneten Gesamtinteresse) zugute kommt, stellt sich die Tätigkeit der Genossenschaft als Summe von Einzelleistungen gegenüber den jeweiligen Grundstückseigentümern (Genossenschaftsmitgliedern) dar, sodass deren Mitgliedsbeiträge daher als umsatzsteuerpflichtige „unechte“ Mitgliedsbeiträge zu behandeln sind. Auch eine fehlende Kostenwahrheit steht einem umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch nicht entgegen.