Art 6 RL 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital
10 RL 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital
1. Das in Art 10 der RL 69/335 aufgestellte Verbot, Steuern oder Abg mit denselben Merkmalen wie die GesSt zu erheben, ist nicht auf eine Geb oder Steuer anwendbar, die unbeschadet ihrer Merkmale auf Einlagen in solche Ges erhoben wird, die keine Kapitalges iSd RL sind. Dieses Verbot steht also der Erhebung der GesSt bei der Umwandlung einer solchen Ges in eine Kapitalges nicht entgegen, auch wenn die Einlagen, die ihr vor ihrer Umwandlung zugeflossen sind, bereits einer Geb oder Steuer mit denselben Merkmalen wie die GesSt unterworfen wurden.