§ 11 Abs 1 lit f Nö FBGG
§ 14 Abs 7 Nö FBGG
Unabhängig von der Frage, ob die Eindeckung einer blinden Gruft bewilligungspflichtig ist oder nicht, bewirkt schon die Erlassung eines (auf Antrag ergangenen, in Rechtskraft erwachsenen) BewilligungsB die Entstehung der GrabgebSchuld. Auch die neuerliche Errichtung einer Eindeckung einer blinden Gruft, mag sie auch in gleicher Ausführung erfolgen wie die davor errichtete, ist als ein Unterfall der grabgebührenpflichtigen Errichtung eines Grabdenkmales bewilligungspflichtig.