§ 9 BAO
§ 80 ff BAO
Ein Gf, der namens der von ihm vertretenen Ges über fällige AbgSchulden eine Ratenvereinbarung abgeschlossen hat, haftet auch nach seiner Abberufung als Gf noch für diese Abg, wenn die Ratenvereinbarung von der Ges nicht eingehalten wird, auch dann, wenn er nach seiner Abberufung nur mehr über eine geringe Invaliditätspension verfügt.