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AbgHaftung eines Gf nach dessen Abberufung wegen Nichteinhaltung einer von ihm namens der Ges abgeschlossenen Ratenvereinbarung durch die Ges

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/748 Heft 22 v. 15.11.2002

§ 9 BAO

§ 80 ff BAO

Ein Gf, der namens der von ihm vertretenen Ges über fällige AbgSchulden eine Ratenvereinbarung abgeschlossen hat, haftet auch nach seiner Abberufung als Gf noch für diese Abg, wenn die Ratenvereinbarung von der Ges nicht eingehalten wird, auch dann, wenn er nach seiner Abberufung nur mehr über eine geringe Invaliditätspension verfügt.

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