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Antragstellung als Voraussetzung für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes gem § 281 Abs 1 Z 4; Freie Beweiswürdigung ist gem § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht bekämpfbar

Erkenntnisse des OGHÖStZB 2002/726 Heft 21 v. 1.11.2002

§ 33 Abs 1 FinStrG

§ 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO

Die freie Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) ist mit der Mängelrüge unbekämpfbar.

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