Art 3 Abs 2 Verbrauchsteuer-RL
1. Nach der Rsp des VwGH (vgl E 19. 6. 2000, 2000/16/0296) ist der Begriff „Rechtsbehelf“ im Spruchpunkt 3. des Urteilstenors des EuGH-Urteils 9. 3. 2000, Rs C-437/97 , möglichst weit zu verstehen. Der VwGH hat auch die an die AbgBeh erster Instanz gerichteten Anträge auf AbgFestsetzung und Rückzahlung sowie Berufungen und Vorstellungen als einen derartigen Rechtsbehelf angesehen (vgl E 28. 9. 2000, 2000/16/0338).