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Mitwirkung von Stellvertretern in Berufungssenaten

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/715 Heft 21 v. 1.11.2002

§ 263 Abs 2 und 3 BAO

§ 270 Abs 3 BAO

Wie der VwGH im E 15. 9. 1999, 98/13/0153, ausgeführt hat, sind Stellvertreter zur Mitwirkung in Berufungssenaten erst dann heranzuziehen, wenn alle Mitglieder an der Mitwirkung verhindert sind. Die Verhinderung aller Mitglieder ist von der bel Beh darzutun (E 29. 3. 2001, 99/14/0105).

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