§ 41 Abs 2 FLAG
§ 22 Z 2 EStG 1988
Ist die für die DB-Pflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf relevante Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Ges durch die kontinuierliche Erfüllung der Gf-Agenden bei kontinuierlicher Entlohnung mit Fixbezug über einen längeren Zeitraum hinweg gegeben, stellen gewinnabhängige Tantiemen sowie teilweise Stundungen der Auszahlungen entsprechend der Liquiditätslage der Ges noch kein ausreichendes Indiz für eine Erfolgsabhängigkeit der Entlohnung und damit für ein einahmenseitiges Unternehmerrisiko dar.