§ 17 Abs 4 UStG 1972
§ 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG 1972
Geht ein Vermieter von der Besteuerung nach den Solleinnahmen (Sollbesteuerung) zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) über, sind Mietzinsvorauszahlungen für nach dem Wechsel zur Istbesteuerung ausgeführte Vermietungen, die bereits vor dem Wechsel von ihm vereinnahmt wurden, als Umsatz für den ersten Voranmeldungszeitraum nach dem Übergang zu versteuern.