§ 6 Abs 2 lit d und Abs 5 FLAG
§ 1 BPGG
Den Familienbeihilfenanspruch ausschließende Anstaltspflege einer volljährigen Vollwaise (eines volljährigen behinderten Kindes) liegt nur dann vor, wenn deren Unterhalt unmittelbar oder zur Gänze durch die öffentliche Hand gewährt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn zu den Kosten der Unterbringung und Betreuung in einem Lebenshilfeheim durch die untergebrachte Person selbst - etwa aufgrund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches wie zB hier der Anspruch auf Pflegegeld - beigetragen wird.