§ 16 Abs 1 EStG 1988
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988
1. Aufwendungen, die durch die Zugehörigkeit zu einer religiösen Vereinigung (zu einem Orden) veranlasst werden, sind nicht beruflich bedingt, sondern stellen Kosten der Lebensführung dar, die nicht als Werbungskosten absetzbar sind. Religiöse Verpflichtungen sind steuerlich irrelevant.