§ 7
§ 20 Abs 1 Z 2 lit d und Z 3 EStG 1988
1. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes (und damit die Höhe des AfA-Satzes) kann regelmäßig nur geschätzt werden. Eine solche Schätzung obliegt grundsätzlich dem AbgPfl, der in aller Regel über einen besseren Einblick als die AbgBeh verfügt, wie lange sich das von ihm angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut nach seinen Verhältnissen nutzen lässt. Die AbgBeh ist allerdings befugt, die Schätzung des AbgPfl zu überprüfen und von ihr abzuweichen, wenn sie sich als unzutreffend erweist (E 17. 11. 1992, 92/14/0141; 27. 1. 1994, 92/15/0127).