aufgrund einer abgabenrechtlichen Anzeige- und Offenlegungspflicht iVm § 80 Abs 1 BAO. Die Bewertung des Zusammentreffens zweier Finanzvergehen (Anm: Hinterziehung von KSt und KESt) als straferschwerend verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 281 Abs 1 Z 11)
§ 80 Abs 1 BAO