§ 33 Abs 1 FinStrG
§ 31 Abs 3 und 4 lit a FinStrG
1. Wird in einer Anzeige des FA wegen AbgHinterziehung von B für 1986 gesprochen, ist die Schlussfolgerung, dass aus der darauf erfolgten Antragstellung der Staatsanwaltschaft auf „Überwachung der Steuerbescheide“ ersichtlich sei, dass diese auch Hinterziehungen von Steuern für die Jahre 1983 bis 1985 umfasst habe und dass diesbezüglich daher noch nicht Verjährung eingetreten sei, nicht überzeugend.