§ 140 Abs 2 BAO
§ 152 BAO
Unrichtige Rechtsmittelbelehrungen lassen zwar dadurch bedingte Fristversäumnisse und Mängel oder Verletzungen der Einbringungszuständigkeit nicht wirksam werden, bewirken aber nicht, dass durch Belehrungsfehler ein Rechtsmittel, das nach dem Gesetz nicht zulässig ist, als eingeräumt gelten könnte. Der Hinweis in einer Rechtsmittelbelehrung auf einen zumal nicht näher genannten „Beschuldigten“ ist daher nicht geeignet, gegenüber einer an dem Verfahren, in welchem der die Rechtsmittelbelehrung enthaltende B ergangen ist, nicht beteiligten Person eine nach Gesetz nur der Person, an welche der B ergangen ist, zustehende Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels entstehen zu lassen.