§ 20 Abs 3 und 4 KStG 1988
§ 303 Abs 4 BAO
Der bei einer verschmelzenden Umwandlung entstandene Buchverlust ist unabhängig davon steuerlich unbeachtlich, ob die Rechtslage vor dem AbgÄG 1989 zur Anwendung gelangt, oder ob, weil die Umwandlung erst nach dem 15. 9. 1989 zum Firmenbuch angemeldet worden ist, ein Anwendungsfall des § 20 Abs 4 KStG 1988 idF des AbgÄG 1989 vorliegt. Hängt aber die steuerliche Unbeachtlichkeit des Umwandlungsverlustes nicht davon ab, ob im Zeitpunkt der Meldung an das Firmenbuch der Vorgang bereits nach § 20 Abs 4 KStG zu beurteilen ist oder nicht, so vermag die neu hervorgekommene Kenntnis der FinBeh über den Zeitpunkt der Meldung an das Handelsregister die amtswegige Wiederaufnahme nicht zu tragen.