§ 2 Abs 1 Z 1 ErbStG
§ 9 ErbStG
Auch wenn ein Erblasser ursprünglich durch Testament verfügt hat, dass seine Apotheke - durch Erbübereinkommen zwischen seiner Frau und seiner Tochter - seiner Tochter zufallen sollte, gilt dies dann nicht erbschaftsteuerwirksam entsprechend, wenn der Erblasser nach Testamentserrichtung seine Apotheke verkauft, aus dem Erlös eine stille Beteiligung an einer anderen Apotheke erwirbt und ohne sein Testament entsprechend zu ändern, die stille Beteiligung in den Nachlass fällt. Die erst durch Erbübereinkommen zwischen der Frau des Erblassers als Universalerbin und der Tochter von dieser so übernommene stille Beteiligung ist daher bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die der Universalerbin vorzuschreibende ErbSt in diese einzubeziehen.