§ 2 Abs 1 lit c FLAG
Auch wenn ein bereits volljähriges Kind, das sich nicht in Ausbildung befindet, wegen eines während Ableistung des Zivildienstes in seiner Freizeit erlittenen Unfalles vor Eintritt in den Erwerbsprozess erwerbsunfähig wird, besteht kein Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe.