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Trainingsanzug für Sportlehrer keine typische, abzugsfähige Berufskleidung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/635 Heft 20 v. 15.10.2002

§ 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988

§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988

Mit der Begrenzung auf typische Berufskleidung bleibt der Werbungskostenabzug auf solche Berufsbekleidung beschränkt, bei der offensichtlich ist, dass sie im Wesentlichen nur für die berufliche Verwendung geeignet ist und damit eine Kollision zur privaten Lebensführung und zur privaten Bekleidung von vornherein ausscheidet. Zur typischen Berufskleidung sind daher nur solche Kleidungsstücke zu rechnen, die berufstypisch entweder die Funktion einer Schutzkleidung oder einer Art Uniform erfüllen und deshalb bei einer Verwendung im Rahmen der Lebensführung entsprechende Assoziationen zu den Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe auslösen würden. Von einem Sportlehrer beruflich verwendete Trainingsanzüge, Tennisbekleidung, Turnhose und Sportschuhe lassen sich ihrer objektiven Beschaffenheit nach nicht von solcher Bekleidung unterscheiden, wie sie üblicherweise im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung findet und sind daher auch nicht als Werbungskosten absetzbar.

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