§ 3 Abs 9 und 11 UStG 1972
1. Für die Qualifikation als einheitliche (sonstige) Leistung kommt es darauf an, ob ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang der Teilleistungen gegeben ist, ein Ineinandergreifen der Leistungen, welches die einzelnen Leistungen als Teil einer Gesamtleistung erscheinen lässt.