§ 132 Abs 1 Z 5 BAO
§ 184 BAO
Im Taxigewerbe gehören Abrechnungsbelege, die den Taxameterstand bei Übernahme und bei Rückgabe des Kfz durch den Taxilenker ausweisen und aufgrund derer geprüft werden kann, ob der Fahrer dem Unternehmer die tatsächlich vereinnahmte Losung aushändigt, den zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belegen iSd § 131 Abs 1 Z 5 BAO und § 132 BAO an. Zudem sind in diesen Abrechnungsbelegen jedenfalls sonstige Unterlagen zu erblicken, die iSd § 132 BAO für die AbgErhebung von Bedeutung sind, weshalb sie schon aufgrund dieser beiden Best - ohne dass es noch gesonderter gesetzlicher Anordnung bedürfte - aufzubewahren sind. Schon die Nichtaufbewahrung dieser Abrechnungsbelege begründet eine Schätzungsbefugnis der AbgBeh, auch wenn der AbgPfl zur Führung der Bücher nicht verpflichtet ist.